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Allgemeine Geschäftsbedingungen DEWAG GmbH
1. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages die für Versicherungsleistungen benötigt werden, verrechnen wir eine Technikerstunde mit Euro netto 70,00 zuzüglich Reiskosten von 1,7 Euro/Km ab Firmenstandort. Diese wird im Falle einer Beauftragung bei der Rechnung gutgeschrieben.
2. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
3. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Nettozahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden ohne weitere Gegenkosten einzustellen.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. Bei Unternehmerischen Kunden werden die Arbeiten bis zum Einlangen der offenen NETTO - Forderungen auf unserem Konto ohne jeglichen Anerkennung von Gegenrechungsmaßnahmen (Terminverzögerungen ect) eingestellt.
5. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen die auf de Mahnung ausgewiesen sind.
6. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, einschließlich für die Montage erforderlichen Planunterlagen in Papierform die vom Auftraggeber mit Datum und Unterschrift für die Montagefreigabe versehen sind. Übermittelte PDF-Pläne für die Angebotslegung oder Planänderungen während der Bau.- und Ausführungsphase werden nur für Abrechnungszwecke anerkannt.
7. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
8. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter/Monteure sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien inkl. Baustrom/Wasser und Sanitär zur Verfügung zu stellen.
10. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
11. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
12. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
13. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
14. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit und keine dem Gewährleistungsrecht unterlegen Haftung.
15. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware/Arbeit bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
16. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
17. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
18. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber dem Kunden ein Jahr ab Übergabe.
19. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat.
20. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche mit angemessener Fristsetzung einzuräumen.
21. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
22. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
23. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
24. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware/Leistung als genehmigt.
25. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen. Haftung Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber unternehmerischen AG haften wir abgesehen von Personenschäden nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Unternehmerischen AG gegenüber ist die Haftung auch beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bzw. der Baustellenhaftpflichtversicherung des AG. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. Schadenersatzansprüche unternehmerischer AG sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem AG – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem AG– zufügen. Der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde / AG zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). Salvatorische Klausel * Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. * Streichungen, Änderungen unserer AGB durch den Auftraggeber bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung. * Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. Allgemeines * Es gilt österreichisches Recht. * Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. * Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens * Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen AN und dem AG ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Landesgericht Wien. §1170B ABGB § 1170b. (1) Der Unternehmer (AN) eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hiervon kann vom Besteller (AG) ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, aber bis zur Höhe von zwei Fünfteln des vereinbarten Entgelts, verlangen. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden. Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen. Die Kosten der Sicherstellung hat der Sicherungsnehmer zu tragen, soweit sie pro Jahr zwei von Hundert der Sicherungssumme nicht übersteigen. Die Kostentragungspflicht entfällt, wenn die Sicherheit nur mehr wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. (2) Sicherstellungen nach Abs. 1 sind binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären (§ 1168 Abs. 2). (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Werkbesteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG ist. Anmerkung ÜR: Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005 DEWAG GmbH |
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